Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung in Potsdam am 21.9.2023 beschlossen.
GATWU-Geschäftsstelle
c/o Technische Universität Berlin
Sekr. Mar 1-1
Marchstr. 23, 10587 Berlin
§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Arbeit, Technik und Wirtschaft im Unterricht e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Die nun gültige Eintragung des Vereinssitzes (früher Oldenburg) in das Vereinsregister ist beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) unter der Nummer 24026 Nz am 13. Dezember 2004 erfolgt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein hat Landesverbände. Die Funktion von Landesverbänden kann auch von regional tätigen Organisationen wahrgenommen werden, die sich dem Zweck und den Aufgaben der Gesellschaft verpflichtet fühlen und von der Mitgliederversammlung mit diesen Aufgaben betraut wurden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
Die Gesellschaft für Arbeit, Technik und Wirtschaft im Unterricht e.V. (im Folgenden Verein genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Im Wesentlichen dient die Tätigkeit des Vereins folgenden Zwecken:
- Förderung der technischen, ökonomischen und haushalts-bezogenen Bildung,
- Weiterentwicklung fachdidaktischer Konzeptionen, um sie für die schulische Bildung verfügbar zu machen,
- Förderung der fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie des Unterrichts in den Bereichen der technischen, ökonomischen und haushalts-bezogenen Bildung – in der Fachdidaktik als Wissenschaft vom fachbezogenen Lehren und Lernen sind theoretische Fundierung und praktische Erfahrung aus Unterricht wechselseitig aufeinander bezogen,
- Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Bildung mit an-deren Organisationen und Institutionen im lehrerbildenden Sektor.
Die Ziele des Vereins werden durch
- Arbeitstagungen, Workshops, Arbeitsgruppen in denen neue Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung als auch über Fragestellungen der Schulpraxis erreicht,
- regelmäßige Information der Mitglieder des Vereins und der Öffentlichkeit durch das Forum-Arbeitslehre gewährleistet,
- Informationsarbeit über die Entwicklung der haushaltsbezogenen, technischen und ökonomischen Bildung unter-stützt,
- von der Gesellschaft veranstaltete Kongresse und Fachtagungen sowie die dazugehörigen Dokumentationen öffentlich bekannt gemacht. Sie stehen jedem Interessierten offen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins entsprechend §2 unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste.
(3) Mitglieder sind auch Mitglieder von Organisationen, die Funktionen von Landesverbänden der GATWU wahrnehmen.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt gilt auch als vollzogen, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre keinen Beitrag gezahlt hat.
§ 4 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen einmal im Jahr fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 5 Organe der Gesellschaft
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Die Mitgliederversammlung (MV) und ihre Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
(2) Natürliche Personen haben aktives und passives Wahlrecht.
(3) Die MV tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie wird von dem/ der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin per E-Mail einberufen.
(4) Wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes oder wenn ein Zehntel der Mitglieder es beantragen, muss der Vorsitzende/ die Vorsitzende innerhalb von drei Monaten eine MV einberufen.
(5) Jede MV ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer in den §§ 5 (6) und (10).
(6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung mit einem ¾ Mehrheit-Beschluss,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus der Gesellschaft,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands mit einer Amtszeit von drei Jahren,
e) die Wahl und die Abberufung von zwei Kassenprüfer:innen mit einer Amtszeit von drei Jahren,
e) die Entgegennahme des Kassenberichts und Berichts der Kassenprüfer:innen und die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung der Gesellschaft.
(7) Die MV richtet auf Antrag Fachgruppen ein, die in besonderen Bereichen die Realisierung der Aufgaben des Vereins wahrnehmen. Die Fachgruppen unterstützen den Vorstand in spezifischen Fragen des allgemeinen Aufgabenbereichs des Vereins.
(8) Über die MV ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
§ 6 Der Vorstand, seine Aufgaben und dessen Bestellung
Der Kernvorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und sein Stellvertreter vertreten die Gesellschaft jeweils allein.
Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand vertritt die Interessen der Gesellschaft gegenüber der Öffentlichkeit. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/ die Vorsitzende, der/ die stellvertretende Vorsitzende und der/ die Schatzmeister:in. Jeder/ jede ist allein vertretungsberichtigt.
(2) gestrichen
(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl. Findet die MV, in der der Rechenschaftsbericht gegeben und Entlastung erteilt wird, vor Abschluss der Neuwahl statt so bleibt der Vorstand bis zum Abschluss der Wahl und der Übernahme der Amtsgeschäfte durch den neuen Vorstand im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand leitet die „Gesellschaft“ nach den Beschlüssen der MV und verwirklicht die weiteren Aufgaben der „Gesellschaft“. Er informiert regelmäßig alle Organe der „Gesellschaft“ insbesondere über seine bildungspolitischen Aktivitäten der übrigen Verbandsorgane.
(5) Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen ein-richten, mit deren Hilfe allgemeine und besondere Fragen im Bereich technischer, ökonomischer und haushaltsbezogener Bildung entsprechend den Positionspapieren der GATWU bearbeitet werden können. Der Vorstand kann hierfür auch sachkundige Nichtmitglieder hinzuziehen.
(6) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der Vorsitzenden.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses wird von dem/ der Vorsitzenden und von dem/ der Schatzmeister:in unterschrieben.
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
Erweiterter Vorstand (Gesamtvorstand)
Zusätzliche Ämter: Schriftführer, Pressewart, Jugendwart, Sportwart, Beisitzer, etc..
Funktion: Übernimmt operative Aufgaben, hat aber oft keine Vertretungsbefugnis und ist nicht im Vereinsregister eingetragen.
§ 7 Die Landesverbände
(1) Die Mitglieder eines Bundeslandes können einen Landesverband bilden. Mitglieder der Landesverbände sind zugleich Mitglieder des Bundesverbandes.
(2) Aufgabe der Landesverbände ist insbesondere die gezielte länderspezifische Interessenswahrnehmung.
(3) Landesverbände können auch als eigenverantwortliche Rechtsträger geführt werden. Sie können sich auch eine eigene Satzung geben. Ziele und Regelungen der Landesverbände dürfen jedoch nicht denen des Bundesverbandes widersprechen. In Zweifelsfällen gilt grundsätzlich die Regelung Bundessatzung vor Landessatzung.
(4) Landesverbände wählen auf der Landesverbandsversammlung alle zwei Jahre mindestens eine/n Sprecher:in, der/ die seinen/ ihren Landesverband im Bundesausschuss vertritt und eine/n Kassenwart:in, der die bereitgestellten Gelder verwaltet und deren Verbrauch gegenüber dem Vorstand nachweist.
(5) Die Landesverbände arbeiten auf den Landesebenen selbständig und eigenverantwortlich. Veröffentlichungen sind mit dem Zusatz „Landesverband …“ zu kennzeichnen. Landes-verbände sind gegenüber Bundesausschuss und Vorstand berichtspflichtig.
(6) Den Landesverbänden steht für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein von der MV festzulegender Anteil der Mitgliederbeiträge zur Verfügung.
(7) Landesverbände können sich nur selbst auflösen. Bei der Auflösung eines Landesverbandes geht das Vermögen an die Bundesorganisation. Es gelten analog „5(6) und §9 (6).
§ 8 Verbandsvermögen
(1) Einnahmen erzielt die „Gesellschaft“ durch Mitgliedsbeiträge.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Sofern Mittel verfügbar sind, können Auslagen, die durch die satzungsgemäße oder durch Organe der „Gesellschaft“ beschlossenen Aufgaben entstanden sind, erstattet werden.
(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Austritt oder bei Auflösung der „Gesellschaft“ keinerlei Anspruch auf das Vermögen der “Gesellschaft“.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für Auf-gaben der Förderung der Arbeitslehre oder Bildungsförderung. Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt endgültig über den Zuwendungsempfänger.
§ 9 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen kann die MV nur mit ¾ Mehrheit beschließen. Ein Antrag zur Satzungsänderung ist mindestens 8 Wochen vor der MV dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben.
Der Vorstand muss den Antrag bis spätestens 2 Wochen vor der MV den Mitgliedern schriftlich mitteilen.
§ 10 Verabschiedung
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung in Potsdam am 21.9.2023 beschlossen.
Adresse: GATWU-Geschäftsstelle – c/o Technische Universität Berlin – Sekr. Mar 1-1, Marchstr. 23, 10587 Berlin