§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Arbeit, Technik und Wirtschaft im Unterricht e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Die nun gültige Eintragung des Vereinssitzes (früher Oldenburg) in das Vereinsregister ist beim Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) unter der Nummer 24026 Nz am 13. Dezember 2004 erfolgt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein hat Landesverbände. Die Funktion von Landesverbänden kann auch von regional tätigen Organisationen wahrgenommen werden, die sich dem Zweck und den Aufgaben der „Gesellschaft“ verpflichtet fühlen und von der Mitgliederversammlung mit diesen Aufgaben betraut wurden.
§ 2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
Die Gesellschaft für Arbeit, Technik und Wirtschaft im Unterricht e.V. (im folgenden „Gesellschaft“ genannt) verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Im Wesentlichen dient die Tätigkeit der „Gesellschaft“ folgenden Zwecken:
- Förderung der technischen, ökonomischen und haushaltsbezogenen Bildung,
- Weiterentwicklung fachdidaktischer Konzeptionen, um sie für die schulische Bildung verfügbar zu machen,
- Förderung der fachdidaktischen und fachwissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie des Unterrichts in den Bereichen der technischen, ökonomischen und haushaltsbezogenen Bildung – in der Fachdidaktik als Wissenschaft vom fachbezogenen Lehren und Lernen sind theoretische Fundierung und praktische Erfahrung aus Unterricht wechselseitig aufeinander bezogen,
- Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Bildung mit anderen Organisationen und Institutionen im lehrerbildenden Sektor.
Die Ziele des Vereins werden durch
- Arbeitstagungen, Workshops, Arbeitsgruppen in denen neue Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung als auch über Fragestellungen der Schulpraxis erreicht,
- regelmäßige Information der Mitglieder der Gesellschaft und der Öffentlichkeit durch das Forum-Arbeitslehre gewährleistet,
- Informationsarbeit über die Entwicklung der haushaltsbezogenen, technischen und ökonomischen Bildung unterstützt,
- von der Gesellschaft veranstaltete Kongresse und Fachtagungen sowie die dazugehörigen Dokumentationen öffentlich bekannt gemacht. Sie stehen jedem Interessierten offen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins entsprechend §2 unterstützen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Mitgliederliste.
(3) Mitglieder sind auch Mitglieder von Organisationen, die
Funktionen von Landesverbänden der GATWU wahrnehmen.(4) Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt gilt auch als vollzogen, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre keinen Beitrag gezahlt hat.
§ 4 Organe der Gesellschaft
- Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der „Gesellschaft“.
(2) Natürliche Personen haben aktives und passives Wahlrecht.
(3) Die MV tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sie wird von dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin schriftlich oder per E-Mail einberufen.
(4) Wenn mehr als die Hälfte des Vorstandes oder wenn ein zehntel der Mitglieder es beantragen, muss der Vorsitzende/ die Vorsitzende innerhalb von drei Monaten eine MV einberufen.
(5) Jede MV ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, außer in den §§ 5 (6) und (10).
(6) Die MV wählt zur Durchführung der Briefwahl des Vorstandes einen aus zwei Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand. Die Amtszeit des Wahlvorstandes beträgt zwei Jahre. Findet die MV, in der der Wahlvorstand gewählt wird, statt, während eine Neuwahl des Vorstandes eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen ist, so beginnt die Amtszeit des Wahlvorstandes nach Abschluss der laufenden Wahl. Die MV wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von vier Jahren. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht entgegen und fasst Beschlüsse für die Tätigkeit der „Gesellschaft“. Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest, sie hört den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer. Sie entlastet den Vorstand. Die MV kann Ehrenmitgliedschaften und für besondere Aufgaben Ehrenämter vergeben. Über Satzungsänderungen und über die Auflösung der „Gesellschaft“ beschließt sie mit ¾ Mehrheit.
(7) Die MV richtet auf Antrag Fachgruppen ein, die in besonderen Bereichen die Realisierung der Aufgaben der „Gesellschaft“ wahrnehmen. Die Fachgruppen unterstützen den Vorstand in spezifischen Fragen des allgemeinen Aufgabenbereichs der „Gesellschaft“.
(8) Über die MV ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
§ 6 Der Vorstand
(1) Den Vorstand bilden
- der Vorsitzende/ die Vorsitzende
- der/ die stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeister/ die Schatzmeisterin
- zwei Beisitzer/ zwei Beisitzerinnen
(2) Der Vorstand vertritt die Interessen der „Gesellschaft“ gegenüber der Öffentlichkeit. Vorstand gemäss § 26 BGB sind der Vorsitzende/ die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende/ die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Jeder/ jede ist allein vertretungsberichtigt.
(3) Der Vorstand wird von den natürlichen Mitgliedern durch Briefwahl gewählt. Für die Durchführung der Wahl wird von der MV ein Wahlvorstand bestellt (vgl. § 5, Abs. 6). Dieser leitet drei Monate vor Ablauf der Wahlperiode oder beim vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden oder des Geschäftsführers/ der Geschäftsführerin oder des gesamten Vorstandes unverzüglich Neuwahlen ein. Der Wahlvorstand teilt den Mitgliedern mit welche Vorstandsämter zu besetzen sind und fordert sie auf, Vorschläge einzureichen. Die dafür eingesetzte Frist beträgt vier Wochen. Den Vorschlägen ist eine schriftliche Erklärung der/ des Vorgeschlagenen beizufügen, in der diese/ dieser die Bereitschaft zur Kandidatur erklärt. Alle Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Der Wahlvorstand versendet die Wahlzettel an die Mitglieder und fordert sie auf, diese ausgefüllt an ihn zurückzuschicken. Die dafür gesetzte Frist beträgt zwei Wochen. Der Wahlvorstand zählt die Stimmen aus. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Der Wahlvorstand fordert die Gewählten auf, ihm schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Abschließend gibt er den Mitgliedern das Ergebnis bekannt.
(4) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit der Annahme der Wahl. Findet die MV, in der der Rechenschaftsbericht gegeben und Entlastung erteilt wird, vor Abschluss der Neuwahl statt so bleibt der Vorstand bis zum Abschluss der Wahl und der Übernahme der Amtsgeschäfte durch den neuen Vorstand im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand leitet die „Gesellschaft“ nach den Beschlüssen der MV und verwirklicht die weiteren Aufgaben der „Gesellschaft“. Er informiert regelmäßig alle Organe der „Gesellschaft“ insbesondere über seine bildungspolitischen Aktivitäten der übrigen Verbandsorgane.
(6) Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen einrichten, mit deren Hilfe allgemeine und besondere Fragen im Bereich technischer , ökonomischer und haushaltsbezogener Bildung entsprechend den Positionspapieren der GATWU bearbeitet werden können. Der Vorstand kann hierfür auch sachkundige Nichtmitglieder hinzuziehen.
(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden und von dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin unterschrieben.
§ 7 Die Landesverbände
(1) Die Mitglieder eines Bundeslandes können einen Landesverband bilden. Mitglieder der Landesverbände sind zugleich Mitglieder des Bundesverbandes.
(2) Aufgabe der Landesverbände ist insbesondere die gezielte länderspezifische Interessenswahrnehmung.
(3) Landesverbände können auch als eigenverantwortliche Rechtsträger geführt werden. Sie können sich auch eine eigene Satzung geben. Ziele und Regelungen der Landesverbände dürfen jedoch nicht denen des Bundesverbandes widersprechen. In Zweifelsfällen gilt grundsätzlich die Regelung Bundessatzung vor Landessatzung.
(4) Landesverbände wählen auf der Landesverbandsversammlung alle zwei Jahre mindestens einen Sprecher/ eine Sprecherin, der/die seinen/ ihren Landesverband im Bundesausschuss vertritt und einen Kassenwart, der die bereitgestellten Gelder verwaltet und deren Verbrauch gegenüber dem Vorstand nachweist.
(5) Die Landesverbände arbeiten auf den Landesebenen selbständig und eigenverantwortlich. Veröffentlichungen sind mit dem Zusatz „Landesverband …“ zu kennzeichnen. Landesverbände sind gegenüber Bundesausschuss und Vorstand berichtspflichtig.
(6) Den Landesverbänden steht für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein von der MV festzulegender Anteil der Mitgliederbeiträge zur Verfügung.
(7) Landesverbände können sich nur selbst auflösen. Bei der Auflösung eines Landesverbandes geht das Vermögen an die Bundesorganisation. Es gelten analog „5(6) und §9 (6).
§ 8 Verbandsvermögen
(1) Einnahmen erzielt die „Gesellschaft“ durch Mitgliedsbeiträge.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Sofern Mittel verfügbar sind, können Auslagen, die durch die satzungsgemäße oder durch Organe der „Gesellschaft“ beschlossenen Aufgaben entstanden sind, erstattet werden.
(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Austritt oder bei Auflösung der „Gesellschaft“ keinerlei Anspruch auf das Vermögen der “Gesellschaft“.
(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte, gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für Aufgaben der Förderung der Arbeitslehre oder Bildungsförderung. Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt endgültig über den Zuwendungsempfänger.
§ 9 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen kann die MV nur mit ¾ Mehrheit beschließen. Ein Antrag zur Satzungsänderung ist mindestens 8 Wochen vor der MV dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Der Vorstand muss den Antrag bis spätestens 2 Wochen vor der MV den Mitgliedern schriftlich mitteilen.
§ 10 Verabschiedung
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung in Berlin am 14.11.2009 beschlossen.
Adresse: GATWU-Geschäftsstelle – c/o Technische Universität Berlin – Sekr. Mar 1-1, Marchstr. 23, 10587 Berlin